Diese Infos bitte nur als Hinweis betrachten. Die Gesetze können sich ändern, daher auf jeden Fall selbst die entsprechenden Gesetze beachten. Keine Gewähr auf entgültige Richtigkeit. 31.08.2023
Passagierberechtigung (gemäß LuftPersV § 84a ) für Flugzeuge und Luftsportgeräte (Trikes und Dreiachs)
Flugzeugführer und Luftsportgeräteführer (UL) bedürfen für Flüge mit Passagieren eine Passagierberechtigung.
Fachliche Voraussetzung für den Erwerb der Berechtigung ist der Nachweis von fünf Überlandflügen, davon mind. zwei Überlandflüge über mindestens 200 km mit Zwischenlandung in Begleitung eines Fluglehrers, alle nach Erwerb der Lizenz. Als Überlandflug gilt ein Flug von mindestens 50 km Strecke mit Zwischenlandung auf einem anderen Flugplatz Die Prüfung kann zusammen mit dem letzten 200 km Flug abgelegt werden, abnahmeberechtigt ist der mitfliegende Fluglehrer, der dies auf dem Antrag bescheinigen muss.
Bei UL-Bewerbern mit gültiger Lizenz für Privatflugzeugführer, Segelflugzeugführer oder Führer anderer motorbetriebene Luftfahrzeuge mit eingetragener Passagierberechtigung wird die Passagierberechtigung für Dreiachser bei Erteilung der Dreiachslizenz ohne weiteren Nachweis mit eingetragen.
Quelle: https://www.dulv.de/Dreiachs/Ausbildung/Passagierberechtigung
Das Passagierberechtigung muss in den Luftfahrerschein eingetragen werden, z.B. durch den DAeC oder den DULV.
Passagierberechtigung Segelflug – SFCL.115 SPL — Rechte und Bedingungen:
Quelle: guenter.bertram@lsvni.de vom 6. Mai 2022
- Vorbehaltlich der Einhaltung von Punkt SFCl.150 dürfen SPL-Inhaber ihre Rechte als PIC in Segelflugzeugen wie folgt ausüben:
- Sie erhalten keine Vergütung im nichtgewerblichen Flugbetrieb,
- sie dürfen Fluggäste nur befördern i) bei Einhaltung von Punkt SFCL.160(e) und ii) entweder A) (nach der Erteilung der SPL) der Absolvierung von mindestens 10 Stunden Flugzeit oder 30 Starts (launches) oder Starts (take-offs) und Landungen als PIC auf Segelflugzeugen sowie zusätzlich eines Schulungsflugs, bei dem der Lizenzinhaber gegenüber einem FI(S) die für die Beförderung von Fluggästen erforderliche Kompetenz nachweist
90 Tage-Regel:
LuftPersV § 45a: Privatluftfahrzeugführer, Segelflugzeugführer, Luftschiffführer oder Luftsportgeräteführer (UL-Piloten) dürfen ein Luftfahrzeug, in dem sich Fluggäste befinden, als verantwortlicher Luftfahrzeugführer nur führen, wenn innerhalb der vorhergehenden 90 Tage mindestens drei Starts und drei Landungen mit einem Luftfahrzeug derselben Klasse, desselben oder ähnlichen Musters, der Art des Luftsportgerätes ausgeführt wurden.