Diese Infos bitte nur als Hinweis betrachten. Die Gesetze können sich ändern, daher auf jeden Fall selbst die entsprechenden Gesetze beachten. Keine Gewähr auf entgültige Richtigkeit. 31.08.2023
Schleppberechtigung gemäß LuftPersV § 84 für UL
Quelle: DAeC und DULV
Die allgemeinen fachlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Schleppberechtigung unter Anleitung und Aufsicht eines UL-Fluglehrers sind:
- Eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Führer von schwerkraftgesteuerten UL von mindestens 30 Flugstunden nach Erwerb der Lizenz; in diesen 30 Mindeststunden müssen fünf Flugstunden auf dem UL-Muster, auf dem die Berechtigung erworben werden soll, enthalten sein (LuftPersV § 84 Abs. 2 Pkt. 1).
- Der zukünftige Schlepp-Pilot muss keine Segelfluglizenz SPL haben.
- Der Bewerber hat an mindestens 5 Schleppflügen im Segelflugzeug teilgenommen (LuftPersV § 84 Abs. 2 Pkt. 3).
Diese Voraussetzung entfällt bei Inhabern einer PPL-B/-C (TMG) mit eingetragener Startart F-Schlepp. Entfällt auch, wenn der zukünftige Schlepp-Pilot mindestens 5 Schleppflüge als aktiver Segelflugpilot hinter sich hat.
Bedeutung dazu: der zukünftige Schlepp-Pilot sitzt in einem Segelflugzeug vorne und der Lehrer sitzt hinten. Der zukünftige Schlepp-Pilot (ohne Segelflug-Schlepperfahrung) soll das Gefühl für den Schlepp aus Sicht des Segelflugpiloten bekommen.
Zusätzlich für den Bannerschlepp:
Die Durchführung von fünf Flügen mit Rollenbannern im Schlepp ohne Beanstandung unter Anleitung und Aufsicht eines UL-Fluglehrers mit der entsprechenden Schleppberechtigung innerhalb der letzten sechs Monate vor Stellung des Antrages auf Erteilung der Schleppberechtigung. Diese Berechtigung wird grundsätzlich ohne Fangschlepp erteilt.
Hinweis: auch mit Schleppberechtigung von Bannern, darf nicht so einfach losgelegt werden. Bei der zuständigen Luftfahrtbehörde ist eine kostenpflichtige Erlaubnis zu beantragen, diese Entält auch alle Regeln und Gesetze. Und wenn es Gewerbelich sein soll, muss beim Gewerbeamt ein Gewerbe anmeldet werden.
Verlängerungsregel:
Um die Schleppberechtigung ausüben zu dürfen, müssen in den letzten 24 Monaten mindestens 10 Schleppflüge mit der eingetragenen Art nachgewiesen werden, sonst eine Auffrischung mit einem Fluglehrer machen. Quelle: DULV